Zu § 6: Bisher wurde die Gebühr nur für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach dem Ersten Teil des Gesetzes erhoben. Zukünftig haben Vollstreckungsbehörden auch nach dem Zweiten Teil des Gesetzes die Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Für den Aufwand erhalten sie die entsprechende Gebühr zum Ausgleich.

Änderung der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung