Gut Ding will oft Weile haben und dann auf einmal geht es schneller wie gedacht.

2019 hat der Landesvorstand des Landesverbandes Niedersachsen den Änderungsbedarf zur Änderung der VVKostVO beim Ministerium für Inneres und Sport angemeldet. Die Pandemie hat sich leider auch hier auf die Geschwindigkeit der Verordnungsnovellierung erheblich ausgewirkt.

Zum 01.04.2022 ist die Änderungsverordnung zur Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung nun endlich in Kraft getreten. Viele der Anregungen aus den Reihen unserer Mitglieder wurden dankenswerterweise übernommen.

Das zuständige Ressort im Ministerium für Inneres und Sport hat die Novellierung gegenüber dem Fachverband ergänzend wie folgt kommentiert:

Ich zitiere:

„Mit der Änderungsverordnung werden die Gebühren bei den bisher in der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung vorhandenen Gebührenarten – Mahngebühr, Pfändungsgebühr, Wegnahmegebühr, Verwertungsgebühr und Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung – erhöht.

Daneben werden zwei neue Gebührenarten eingeführt: Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans (§ 2 a) und Gebühr für Anträge auf Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 5 a).

Gegenüber der Ihnen bekannten Entwurfsversion, die Ihnen im Rahmen der Anhörung im Sommer des vergangenen Jahres übermittelt wurde, ist es noch zu Änderungen gekommen. Auf einige dieser Änderungen sowie einige Ihrer Anregungen aus Ihrer Stellungnahme vom 10. August 2021 möchte ich nachfolgend eingehen.

Die Mindestgebühr für die Gebühr für die Festsetzung eines Zahlungsplans wurde gegenüber der Entwurfsversion von 20 Euro auf 10 Euro reduziert. Damit soll auch den von Ihnen geschilderten Konstellationen Rechnung getragen werden, in denen Schuldnerinnen und Schuldner mit nur sehr geringem Einkommen die Forderung in kleinen Schritten zu tilgen versuchen.

Ihre darüber hinaus gehenden Bedenken, dass die prozentuale Berechnung der Gebühr gerade im Außendienst und ohne technische Hilfsmittel im Missverhältnis zum hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand steht und nicht praktikabel sein soll, teile ich nicht. Zwar stellt die prozentuale Berechnung der Gebühr ein Novum in der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung dar, insofern es bisher nur Festgebühren oder Gebührenstaffeln gegeben hat, allerdings stellt die prozentuale Berechnung keine allzu große praktische Hürde dar und kann in der Regel auch ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln errechnet werden.

Im Rahmen der Anhörung hatten Sie Bedauern geäußert, dass der Entwurf nur eine Gebühr für die Beantragung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vorgesehen hat und keine umfassendere Formulierung gewählt wurde. Sie hielten unter Hinweis auf das schleswig-holsteinische Verwaltungsvollstreckungskostenrecht folgende Formulierung von zielführend: „Für das Betreiben der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch die Vollstreckungsbehörde wird eine Gebühr von 80,- € erhoben.“

Mit der Änderungsverordnung ist neben der bereits in der Entwurfsfassung vorgesehenen Gebühr für den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nunmehr auch eine Gebühr für den Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug vorgesehen. Damit sollten die Amtshandlungen der Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Immobiliarvollstreckung erfasst sein. Mit der konkreten Benennung der gebührenpflichtigen Amtshandlung bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des Gebührentatbestands, die sich bei der Verwendung der allgemeinen Formulierung des „Betreibens“ ergeben könnten.

Sowohl in der Paragraphenüberschrift von § 6 VwVKostVO als auch in seinem Absatz 1 Satz 1 wird nunmehr klargestellt, dass die Gebühr im Falle des § 22 NVwVG die Abnahme der Vermögensauskunft einschließlich der eidesstattlichen Versicherung erfasst“

Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 VwVKostVO ist nunmehr auch eindeutig klargestellt, dass die Gebühr auch den Fall der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Behörde im Falle des § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 NVwVG erfasst. Ich weise allerdings darauf hin, dass im Falle der eidesstattlichen Versicherung nach § 71 NVwVG nicht die Regelungen des § 67 NVwVG, insbesondere zur Gebührenentstehung, ihrer Fälligkeit und Durchsetzung zur Anwendung kommen, sondern § 73 NVwVG und die für entsprechend geltend erklärten Vorschriften des Nieder- sächsischen Verwaltungskostengesetzes.

Mit der Änderungsverordnung sind noch keine Gebühren für die Einholung von Drittauskünften, die auch von Ihnen vorgeschlagen wurden, vorgesehen. Insbesondere im Hinblick auf die Ausgestaltung einer solchen Gebühr bestehen derzeit noch erhebliche Unsicherheiten. Die §§ 21 b und 22 b NVwVG sehen die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen Daten über die Schuldnerinnen und Schuldner bei Dritten zu erheben. Zwar dürfte grundsätzlich die Erhebung einer Gebühr für die Einholung von Drittauskünften gerechtfertigt sein, ihre Ausgestaltung darf aber auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung im Vergleich zur Forderungshöhe führen. Gerade bei geringeren Forderungshöhen sind, wenn mehrere Auskünfte eingeholt werden, Konstellationen denkbar, bei denen in Abhängigkeit von der Gebührengestaltung Beträge erreicht werden, die in keinem Verhältnis mehr zur Ursprungsforderung stehen.

Zitatende.

An der ein oder anderen Stelle gilt es noch etwas nachzuarbeiten. Ihr Fachverband wird am Ball bleiben. Änderungswünsche aus den Reihen unserer Mitglieder nehmen wir gerne entgegen.

Verordnungsnovelle: Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung (VVKostVO)