Im Nds. GVBl. Nr. 26 vom 23.12.2014 ist auf Seite 436 das Gesetz über die Neuordnung von Vorschriften über die Justiz veröffentlicht worden. Artikel 13 dieser Vorschrift regelt die Aufhebung diverser älterer Rechtsnormen, zu denen auch das Gesetz über die Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit (GGebBefrG) vom 10.04.1973 zählt. Diese Norm sicherte den Kommunen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die genannten Gerichtszweige als auch in Abs. 3 für die Gebühren der Gerichtsvollzieher zu.

Gleichzeitig wurde das Niedersächsische Justizgesetz (NJG) vom 16.12.2014 verkündet, welches zum 31.12.2014 in Kraft trat. Dort ist im § 108 NJG eine nahezu gleichlautender Gebührenbefreiungstatbestand für die Kommunen aufgeführt. Weggefallen ist allerdings die Befreiung für die Gebühren, welche die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben.

Bei Inanspruchnahme der Gebührenbefreiungstatbestände ist nunmehr auf diese neue Rechtsvorschrift zu verweisen.

Mit gleicher Vorschrift wurde auch das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgehoben.

Änderung im Recht der Gerichtsgebührenbefreiung für Kommunen