Liebe Mitglieder im Landesverband,
um das Vollstreckungsrecht in Niedersachsen zu vereinfachen wurden dem Ministerium für Inneres und Sport einige Vorschläge unterbreitet. Diese würden u.a. auch zur Kostenersparnis und Angleichung an andere Bundesländer beitragen. Im Einzelnen sind das folgende:
Zwangsvollstreckungsformularverordnung
Mit vollständigem Inkrafttreten der Zwangsvollstreckungsformularverordnung zum 01.10.25 besteht für alle öffentlich-rechtlichen Forderungen (gläubigerunabhängig) gegenüber den Gerichten und Gerichtsvollziehern die Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden und zusätzlich zu diesen Formularen jeweils den Titel mit einzureichen. In der Verwaltungs-vollstreckung ist der Titel der Leistungsbescheid. In der Regel verfügen die kommunalen Vollstreckungsbehörden nicht über den Titel. Dieser muss erst aufwändig in der Verwaltung angefordert werden. Hierdurch entsteht zusätzlicher Aufwand. Die gesetzlich festgelegten Formulare sind extrem umfangreich (6 Seiten mit Angaben zum Schuldner und zur Forderung), zusätzlich ist dennoch eine Forderungsaufstellung erforderlich. Dieser zusätzliche Aufwand führt an keiner Stelle, auch nicht bei den Gerichtsvollziehern, zu einem Mehrwert. In vielen kommunalen Vollstreckungsbehörden werden Softwareprodukte eingesetzt, sodass diese Formularpflicht auch zu Medienbrüchen führt. In Bayern wurde bereits durch Art. 26 Abs. 7 VwZVG die Regelung getroffen, dass bei öffentlich-rechtlichen Forderungen die Zwangsvollstreckungsformularverordnung nicht angewendet werden muss. Andere Bundesländer planen ähnliche Vorschriften. Wir schlagen daher für Niedersachsen vor, dass das NVwVG einen gleichlautenden Passus erhält, wonach die Zwangsvollstreckungsformularverordnung nicht angewendet zu werden braucht.
Wir schlagen vor, § 1 NVwVG um Absatz 3 zu ergänzen, wonach für öffentlich-rechtliche Forderungen die Zwangsvollstreckungsformularverordnung nicht angewendet werden muss.
Vollstreckungshilfe
Niedersachsen ist bundesweit das einzige Bundesland, dass ausschließlich niedersächsischen Behörden, die selbst nicht Vollstreckungsbehörden sind, Vollstreckungshilfe leistet. Durch diese Regelung ist die Vollstreckungshilfe für Behörden aus anderen Bundesländern ausgeschlossen. Somit müssen sich Behörden aus anderen Bundesländern, die selbst nicht Vollstreckungsbehörden sind (z.B. IHK, Handwerkskammer), an ihre örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde wenden, die dann in Niedersachsen um Amtshilfe ersucht. Diese Amtshilfe muss die niedersächsische Vollstreckungsbehörde kostenfrei leisten, da bei Amtshilfe im Gegensatz zur Vollstreckungshilfe kein Kostenbeitrag nach § 67 a NVwVG gefordert werden darf. Wir schlagen daher vor, im § 7 Absatz 1 NVwVG das Wort „niedersächsischen“ zu streichen. Das Verfahren bei Vollstreckungshilfe könnte hierdurch effektiver gestaltet werden.
Kostenerstattung für Auslagen bei Vollstreckungshilfe
§ 67 b NVwVG sieht vor, dass bei Amtshilfe Auslagen, die im Einzelfall 35,– € übersteigen, von der ersuchenden Behörde angefordert werden können. Eine gleichlautende Regelung für die Vollstreckungshilfe besteht nicht. Sofern die Vollstreckungshilfe zukünftig bundesweit geleistet werden kann, schlagen wir vor, § 67 a NVwVG analog zu § 67 b NVwVG zu ergänzen, dass auch bei Vollstreckungshilfe Auslagen, die im Einzelfall 35,– € übersteigen, beim Gläubiger angefordert werden können.
Gegenseitigkeit bei Anträgen auf Abnahme der Vermögensauskunft bei den Gerichtsvollziehern
Nach den derzeitigen Regelungen des NVwVG ist es in Niedersachsen nicht möglich, dass Vollstreckungsbehörden/Vollstreckungsgläubiger aus anderen Bundesländern direkt bei den zuständigen Gerichtsvollziehern einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stellen können. Um die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen, ist der umständliche Weg über ein Amtshilfeersuchen (mit dem Zweck Abgabe der Vermögensauskunft, nicht der Beitreibung) an die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde notwendig. Die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde stellt dann den Antrag beim zuständigen Gerichtsvollzieher. Das Ergebnis (z.B. Abgabe der Vermögensauskunft) geht an die örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde, die es dann ihrerseits der ersuchenden Behörde mitteilen muss. Durch eine Änderung im NVwVG (analog zur Forderungspfändung siehe § 45 Abs. 4 NVwVG) würde das Verfahren erheblich vereinfacht werden.
Kostenerstattung bei Amtshilfe § 67 b Absatz 2 NVwVG
§ 67 b NVwVG sieht lediglich vor, dass im Rahmen der Amtshilfe beim Vollstreckungsschuldner nicht beitreibbare Kosten zu erstatten sind, sofern diese im Einzelfall 35,– € übersteigen. Es besteht jedoch nicht bundesweit Gegenseitigkeit auf Gebührenfreiheit bei Amtshilfe. So erhebt das Bundesland Sachsen gem. § 4 Abs. 6 SächsVwVG die nicht einbringlichen Vollstreckungskosten bei der ersuchenden Behörde mit Verwaltungsakt (Kostenbescheid). Es kann nicht im Rechtssinn sein, dass Niedersachsen die Amtshilfe kostenfrei erbringt, sofern keine Gegenseitigkeit besteht. Wir schlagen für Niedersachsen eine Regelung analog zu § 7b VwVG Land Sachsen-Anhalt vor.
Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung, Höhe der Pfändungsgebühren
Im Gespräch mit dem MI wurde erfragt, in wieweit der Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesverband Niedersachsen e.V. eine Erhöhung der Pfändungsgebühren für notwendig erachtet. Seitens der Kommunalen Spitzenverbände war angeregt, hierzu eine Erhöhung vorzunehmen. Bereits der letzten Erhöhung standen wir kritisch gegenüber, da wir die Auffassung vertreten, dass hier die Leistungsfähigkeit der Schuldner erreicht ist und teilweise schon jetzt die Pfändungsgebühren die Hauptforderung übersteigen können. Wir halten die jetzige Höhe grundsätzlich für ausreichend, würden deshalb lediglich eine Erhöhung bzw. eine Ausweitung der Stufenregelung für hohe Forderungsbeträge unters
Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung, neuer Gebührentatbestand für eine Vollstreckungsankündigung
Viele Vollstreckungsbehörden versenden vor dem Außendiensteinsatz bzw. vor Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung eine sogenannte Vollstreckungsankündigung. Diese Vollstreckungsankündigung ist bislang nicht im NVwVG geregelt. Wir würden es begrüßen, wenn diese Vollstreckungsankündigung als weitere Möglichkeit der Vollstreckung im NVwVG aufgenommen würde. Die Vollstreckungsankündigung hat den Zweck, dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit zu geben, ohne weitere Vollstreckungsmaßnahme die Forderung noch zu begleichen. Diese zusätzliche Maßnahme ist jedoch für mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden. In anderen Bundesländern wurde die Vollstreckungsankündigung bereits in den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen normiert und mit einem Gebührentatbestand belegt (z.B. Rheinland-Pfalz § 2 a KostenVO zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Wir schlagen daher vor, in Niedersachen dies ebenfalls in die Verwaltungsvollstreckung einfließen zu lassen und die Gebühr einheitlich auf 13,– € festzusetzen.
Anpassung der Verjährungsfristen § 67 Absatz 6 NVwVG
Nach dieser Vorschrift verjähren die Kosten der Verwaltungsvollstreckung sowie ggf. auch andere Forderungen nach dem NVwVKostG bereits nach drei Jahren. Es entsteht in den Kommunen ein Mehraufwand, der vermeidbar wäre, wenn die Verjährungsfrist auf 5 Jahre heraufgesetzt würde. Die meisten kommunalen Forderungen verjähren erst nach 5 Jahren, sodass die Vollstreckungsbehörden die Forderungen getrennt betrachten müssen. Auch wird die Verjährung bei Vollstreckungsmaßnahmen nicht dauerhaft unterbrochen. Hier wäre eine Anpassung der Verjährungsvorschriften hinsichtlich der Dauer und der Unterbrechungswirkung (analog zu Nordrhein-Westfalen) wünschenswert.
Vollstreckungshilfe für die Landwirtschaftskammern
Gem. § 30 LwKG leisten die Gemeinden bereits jetzt den Landwirtschaftskammern Vollstreckungshilfe, die jedoch auf die Gebühren und Auslagen nach Kostensatzung begrenzt ist. Der Fachverband der Kommunalkassenverwalter Landesverband Niedersachsen würde eine Änderung unterstützen, wonach zukünftig auch der Kammerbeitrag im Rahmen der Vollstreckungshilfe durch die Gemeinden und Gemeindeverbände vollstreckt würde.
Sobald es Neuigkeiten dazu gibt, werden wir darüber entsprechend informieren.
Ihr Landesvorstand

