Zu diesen Urteilen hat uns der NDR Beitragsservice folgendes mitgeteilt:

Sie erhalten anliegend den uns nunmehr vorliegenden BGH-Beschluss vom 27.04.2017 (I ZB 91/16) (Vorinstanz, LG Tübingen vom 20.09.2016, Az.: 5 T 143/16), auf den in der jüngsten BGH-Entscheidung bereits verwiesen worden war:

Der Senat führt darin aus, das LG Tübingen habe rechtsfehlerhaft angenommen, es fehle an einer wirksamen Zustellung und damit an einer Grundvoraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Entgegen der Annahme des LG Tübingen sei die wirksame Zustellung eines Beitragsbescheids gerade nicht Vollstreckungsvoraussetzung. Rechtsirrig sei die Auffassung des LG Tübingen auch, soweit unter dem Begriff “Zustellung” der Bescheide deren Bekanntgabe gemeint sein soll. Insoweit hält der BGH dem LG Tübingen vor, die umfangreich erörterte Frage der Anwendung der Zugangsvermutung gemäß § 41 LVwVfG gehe am Streitfall vorbei. Schließlich halte auch die weitere Anname des LG Tübingens, dem SWR fehle die “materielle Behördeneigenschaft”, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Der BGH hat auch in diesem Fall die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Kammer des LG Tübingens zurückverwiesen.

Zeitgleich liegen folgende weitere (inhaltsgleiche) BGH-Beschlüsse vor:

BGH, Beschluss vom 27.04.2017 (I ZB 92/16), Vorinstanz, LG Tübingen vom 20.09.2016 (5 T 202/16)
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 (I ZB 87/16), Vorinstanz, LG Tübingen vom 16.09.2016 (5 T 232/16)
BGH, Beschluss vom 14.06.2017 (I ZB 95/16), Vorinstanz, LG Tübingen vom 20.09.2016 (5 T 98/16)

Damit sind nun alle derzeit beim BGH in Bezug auf das LG Tübingen anhängigen Verfahren abgeschlossen.

Urteile vom BGH zur „verschrobenen Rechtsansicht“