Liebe Kolleginnen und Kollegen,

rückblickend auf unsere Landesarbeitstagung 2018 in Hannover und die vielen überaus positiven Resonanzen nach unserer Veranstaltung sage ich heute den weit über 130 Tagungsbesucherinnen und -besuchern nochmals herzlichen Dank. Sie haben durch Ihre Teilnahme mit dazu beigetragen, dass unsere Landesarbeitstagung nicht nur ein Erfolg wurde, sondern auch für Sie zu einem besonderen Tagungserlebnis mit intensivem Erfahrungsaustausch und der Erweiterung Ihres Wissensspektrums.

Ein besonderer Dank gilt ebenso unseren zahlreichen Ehrengästen und den Ausstellerinnen und Ausstellern unserer Fachausstellung.

Erzählen Sie von Ihrem Erlebnis auf unserer Landesarbeitstagung und tragen Sie Ihre positiven Erfahrungen weiter. Freuen Sie sich mit uns auf unsere nächste Landesarbeitstagung im Jahr 2020. Wir wollen dann mit Ihnen das 70-jährige Bestehen des Fachverbandes Niedersachsen feiern.

Ein ausführlicher Bericht über unsere Landesarbeitstagung mit einer Fotostrecke ist in Vorbereitung und folgt noch in der Ende Juli/Anfang August erscheinenden Ausgabe unserer
Verbandsnachrichten sowie auch in Kürze hier auf der Website.

Sie erhalten nachfolgend die ersten Handouts aus den Fachreferaten und Workshops unserer LAT 2018 (abrufbar hier):

1. Die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren und der Amtsermittlungsgrundsatz
2. Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung
3. Informationsgewinnung der Vollstreckungsbehörde
4. Verfassungsschutz, Reichsbürger und Selbstverwalter

zu dem Handout Nr. 3 noch einige ergänzende Hinweise:

3.1. zu Seite 20 – Informationsbeschaffung bei den Meldebehörden:
Im Gegensatz zu kostenpflichtigen Melderegisterauskünften sind Datenübermittlungen von der Meldebehörde an die Vollstreckungsbehörde kostenfrei. Zudem steht den Vollstreckungsbehörden auch die Möglichkeit offen, bestimmte Daten nach § 38 Abs. 1 BMG (einfache Behördenauskunft) aus dem bei dem Landesbetrieb IT.Niedersachsen geführten landesweiten Meldedatenbestand (kostenfrei) abzurufen, wofür lediglich eine Registrierung erforderlich ist. Informationen hierzu hält der Landesbetrieb IT.Niedersachsen nebst Kontaktinformationen auf seiner Internetpräsenz bereit (siehe nachstehenden Link: http://www.it.niedersachsen.de/melderegisterdatenspiegel/landesweiter-melderegisterdatenspiegel-fuer-niedersachsen-min-137503.html)

3.2. zu Seiten 44 und 45 – Kontenstammabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern:
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung aus dem letzten Jahr ist die AO dahingehend geändert worden, dass die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (des Bundes) und die nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden unter den in § 93 Abs. 8 Satz 2 AO näher genannten Voraussetzungen zur Durchführung der Vollstreckung das BZSt um Datenabruf bei den Kreditinstituten ersuchen dürfen. Aufgrund der Anwendungsregel des Art. 97 § 26 Abs. 3 EGAO steht das Verfahren nach § 93 Abs. 8 Satz 2 AO erst ab dem 01.01.2020 zur Verfügung.

Landesarbeitstagung 2018 in Hannover – ein erstes Resümee und Begleitunterlagen